Zweitwohnungsabgabe

Zweitwohnungsabgabenverordnung

Link zum Online-Formular für die Abgabenerklärung: Zweitwohnungsabgabe

Zweitwohnungsabgabenverordnung der Gemeinde Laterns

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung Laterns vom 26.06.2024 wird gemäß § 1 Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 59/2023 idF LGBl. 27/2024 verordnet:

§ 1 Einhebung der Abgabe
Die Gemeinde Laterns erhebt eine Abgabe von Zweitwohnungen im Sinne des Zweitwohnungsabgabegesetzes.

§ 2 Ausnahmen
Der Zweitwohnungsabgabe unterliegen nicht

a) Ferienwohnungen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß-, oder Alpgebäudes sind, wenn

  1. diese Wohnungen ausschließlich von der abgabepflichtigen Person oder deren nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes) benützt werden.
  2. die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche der abgabepflichtigen Personen gehören, rechtlich und tatsächlich
    gesichert ist, und  
  3. das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (Z. 2) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden

    b) Zweiwohnungen, in denen nach den gegebenen Umständen pro Jahr mehr als 100 gästetaxepflichtigen Nächtigungen zu erwarten sind, oder
    c) Wohnwagen auf einem Campingplatz aufgestellt werden.

§ 3 Höhe der Abgabe
Die Abgabe für Zweitwohnungen, ausgenommen Wohnwagen, beträgt je Quadratmeter 7,00 Euro, höchstens 3.013,65 Euro.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher geltende Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe außer Kraft.