Straßensperre Allmeinstraße am 19.+20. Juli 2025

Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird die Gemeindestraße „Allmeinstraße“ ab Höhe der Liegenschaft, Gst-Nn 1601/2 (Allmeinstraße 29) in Richtung Westen für die Zeit von Samstag, 19.07.2025 ab 12:00 Uhr bis Sonntag, 20.07.2025 um 08:00 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt.

VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F. i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 30/1995, i.d.g.F., sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F..

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., wird angeordnet:
Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird die Gemeindestraße „Allmeinstraße“ ab Höhe der Liegenschaft, Gst-Nn 1601/2 (Allmeinstraße 29) in Richtung Westen für die Zeit von Samstag, 19.07.2025 ab 12:00 Uhr bis Sonntag, 20.07.2025 um 08:00 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt.

Diese Verordnung ist mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „FAHRVERBOT und § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ kundzumachen.
Bei der Kreuzung mit der „Lonserstraße“ ist durch die Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „FAHRVERBOT“ mit dem Vermerk „Zufahrt für Anrainer gestattet“ auf die eingeschränkte Befahrbarkeit kundzumachen.

Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Der Bürgermeister
der Gemeinde Sulz
Mag. (FH) Michael Schnetzer