Wenn sich Nachbarn streiten …
Mit den warmen Tagen steigt auch die Lust, Zeit im Garten oder auf dem Balkon zu verbringen. Doch was tun, wenn der Nachbar abends den Rasen mäht oder laut Musik hört?
Das Nachbarrecht basiert auf dem Rücksichtnahmegebot (§ 364 ABGB). Demnach sind Einwirkungen wie Lärm nur dann unzulässig, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen. Dabei gilt nicht das persönliche Empfinden, sondern die Sicht eines durchschnittlich empfindlichen Menschen.
Lärm ist nicht gleich Lärm: Auch wenn bestimmte Tätigkeiten wie Rasenmähen oder Grillen üblich sind, müssen sie nicht zu jeder Tageszeit geduldet werden. So sind z. B. längere und häufige Lärmbelästigungen während der üblichen Ruhezeiten problematisch – auch bei an sich harmlosen Tätigkeiten wie Klavierspielen.
Einzelfallentscheidungen sind im Nachbarrecht die Regel – pauschale Aussagen aus Urteilen lassen sich nicht einfach übertragen. Wer neu in eine Gegend mit bereits vorhandenen Lärmquellen zieht (z. B. in Autobahnnähe), muss diese in gewissem Rahmen akzeptieren.
Was gilt in Rankweil?
Laut Empfehlung der Marktgemeinde sollten an Sonn- und Feiertagen lärmerregende Tätigkeiten unterbleiben. An Werktagen gelten als Richtzeiten 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 19:00 Uhr. Zusätzlich sieht das Vorarlberger Landessicherheitsgesetz für ungebührlich störenden Lärm Geldstrafen bis zu 700 Euro vor – zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft.
Unser Tipp
Wer eine Grillfeier oder lärmende Arbeiten plant, informiert idealerweise vorher die Nachbarn. Im Konfliktfall ist ein klärendes Gespräch oft der beste Weg. Ein gerichtliches Verfahren sollte nur der letzte Ausweg sein – denn man wohnt ja weiterhin Tür an Tür.
§ 364 ABGB erlaubt im Ernstfall zwar eine Unterlassungsklage ohne Verschulden. Dazu sind aber gute Beweise notwendig – z. B. Aufzeichnungen über Art, Dauer und Zeitpunkt der Störung.
Ein gutes Miteinander lebt von gegenseitiger Rücksicht – so steht einem entspannten Sommer nichts im Weg.